Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Diese " Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Lampe & Schwartze Claims Services GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH schriftlich anerkannt werden.
Wird die Lampe & Schwartze Claims Services GmbH mit dem Verkauf beschädigter oder notleidender Güter beauftragt, gelten vorrangig zu diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" die "Besonderen Bedingungen für den Verkauf beschädigter und notleidender Güter". Diese gelten dem Auftraggeber sowie dem Bieter oder Käufer als bekannt, sobald sie ihm einmal von der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH bekannt gegeben wurden.
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und die "Besonderen Bedingungen für den Verkauf beschädigter und notleidender Güter" werden auf Wunsch jederzeit übersandt und sind in den Geschäftsräumen der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH einzusehen. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtlichen, auch künftigen, Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag wird mündlich oder auf Verlangen eines Vertragspartners schriftlich erteilt. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedürfen Nebenabreden oder Änderungen ebenfalls der Schriftform.
3. Ausführung des Auftrages
Bei den von Lampe & Schwartze Claims Services GmbH übernommenen Leistungen handelt es sich stets um Dienstleistungen; es wird in keinem Fall ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Die Lampe & Schwartze Claims Services GmbH kann sich nach eigener Entscheidung zur Durchführung des Auftrages anderer sachverständiger Personen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen vornehmen, Erkundigungen einholen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Fotos und andere Belege fertigen oder fertigen lassen, ohne daß es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftragebers bedarf, vorausgesetzt es sind hiermit nicht ungewöhnlich hohe Kosten verbunden.
Die Ergebnisse der Tätigkeit werden, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, schriftlich dargestellt und in Berichtsform an den Auftraggeber abgeliefert. Mündliche Auskünfte sind ohne Verbindlichkeit.
4. Verwertung der Leistung
Die vertraglich erbrachten Leistungen der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen des von ihm erteilten Auftrages verwendet und an den Versicherer oder beteiligte Dritte weitergegeben werden. Eine Weitergabe an sonstige Dritte oder ihre sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
5. Vergütung
Die Vergütung richtet sich, sofern keine Einzelvereinbarung getroffen wurde, nach dem zeitlichen Aufwand und den jeweils gültigen Stundensätzen, die dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt werden. Zu vergüten sind ferner berechtigterweise angefallene Auslagen und die Mehrwertsteuer.
Im Voraus abgegebene Angaben zur Vergütung stellen im Zweifel unverbindliche Kostenvoranschläge dar. Wenn bei der Ausführung des Auftrages zu erkennen ist, dass die Arbeiten nicht zu der veranschlagten Vergütung ausgeführt werden können, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen. In diesem Fall hat er eine dem Umfang der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung zu zahlen.
Ist eine feste Vergütung vereinbart worden und kommt es nachträglich zu einer Änderung des Auftrags, wird ein etwaiger Mehraufwand zusätzlich berechnet.
In Rechnung gestellte Leistungen sind sofort fällig, unabhängig davon, ob der Inhalt des Berichts zu einer Ersatzleistung Dritter führt oder nicht. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber sich an die Lampe & Schwartze Claims Services GmbH als in einer Versicherungspolice genannten Sachverständigen oder Havariekommissar wendet.
6. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Die Lampe & Schwartze Claims Services GmbH ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die anlässlich des Auftrages ihr anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, auch über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus nicht unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder zu nutzen.
7. Haftung
Für Schäden irgendwelcher Art haftet Lampe & Schwartze Claims Services GmbH - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage die Ersatzpflicht gegründet wird. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
Sofern gemäß Absatz 1 eine Haftung besteht, ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
Außer im Falle groben Verschuldens der Geschäftsleitung oder leitender Angestellter ist die Haftung gemäß Absatz 1 weiterhin beschränkt auf den Betrag von maximal ¤ 100.000,00 je Auftrag und Schadensereignis.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
8. Verjährung
Ansprüche jeder Art verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Beendigung der Tätigkeit der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH in Ausführung des Auftrages.
Wird die Lampe & Schwartze Claims Services GmbH entgegen dem angenommenen Auftrag nicht tätig, beginnt die Frist drei Monate nach Abschluss des Vertrages.
Die Tätigkeit gilt als beendet, wenn dem Auftraggeber der Bericht übergeben oder die sonstige Dienstleistung erbracht wurde, oder ihm mitgeteilt wurde, nicht oder nicht weiter tätig sein zu wollen, oder mit dem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist zur Ablieferung des Berichtes oder der sonstigen Dienstleistung.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis und damit im Zusammenhang stehender Aufgaben ist der Sitz der Lampe & Schwartze Claims Services GmbH, Bremen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche gegen Lampe & Schwartze Claims Services GmbH ist Bremen. Lampe & Schwartze Claims Services GmbH hat das Recht, Ansprüche und Rechte gegen den Auftraggeber entweder vor den Gerichten in Bremen oder an dessen Geschäftssitz zu verfolgen.
Für alle Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
10. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies das Bedingungswerk im übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen oder Teile davon werden ersetzt und Lücken wieder ausgefüllt durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.